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Interview zum Urheberrecht (Kanzlei Strömer)
Abmahnungen und Schadenersatzforderungen bei Urheberrechtsverletzungen
Unser Interviewpartner ist Anwalt Tobias H. Strömer von der bekannten, auf Internet- und Medienrecht spezialisierten Kanzlei Strömer, Herausgeber von Netlaw.de
Sehr geehrter Herr Strömer, zwei in einem Fernseh-Interview geäußerte Statements von Ihnen sind Anlass für uns gewesen, da einmal genauer nachzuhaken:
Sie äußerten, dass angemessene Streitwerte in Urheberrechtsangelegenheiten zwischen 3.000 und 10.000 Euro liegen sollten. Täglich werden aber unzählige Abmahnungen mit Streitwerten versandt, die vielfach das 10fache betragen.
Strömer: Da muß man zunächst mal Streitwerte in Urheberrechts-angelegenheiten (Urheberrechtsverletzungen) von Streitwerten in Markenrechts- und Domainfragen unterscheiden. Bei letzteren können die Streitwerte tatsächlich sehr hoch liegen, in Einzelfällen, denken Sie nur an Marken wie zB. Coca Cola, sogar in die Millionen gehen. Bei Urheberrechtsverletzungen sind aber tatsächlich Streitwerte von 3.000 - 10.000 Euro üblich.
RdI: Wie soll sich also ein Abgemahnter verhalten, wenn er den Eindruck hat, dass der Streitwert zu hoch ist?
Strömer: Zunächst mal einfach Ruhe bewahren. Man sollte sich von Streitwerten nicht ins Bockshorn jagen lassen, sie sind zunächst mal nebensächlich:
- Prüfen Sie zuallererst, ob eine Abmahnung überhaupt berechtigt ist. Selbst wenn Sie zB. gegen Urheberrechte verstoßen haben, heißt das noch lange nicht, dass der Abmahner tatsächlich der Rechteinhaber ist, bzw. dass der Anwalt tatsächlich im Auftrag eines Rechteinhabers handelt (Voraussetzung für die Gültigkeit der Abmahnung). Wenn die Lage unklar ist, ziehen Sie unbedingt einen eigenen Anwalt zu Rate.
- Gelangen Sie zu der Ansicht, dass die Abmahnung berechtigt ist, dann nehmen Sie sich zunächst mal die Unterlassungserklärung vor. Der Geschädigte hat ein Recht darauf, dass zukünftige Beeinträchtigungen seiner Rechte (Wiederholungsgefahr) ausgeschlossen werden. Alles andere aber hat nichts zu suchen in einer Unterlassungserklärung: Klauseln, die Auskunftspflicht, Kostenerstattung, Schadenersatz oder Stillschweigen betreffen, können und sollten ersatzlos gestrichen werden. Auch hier sollten Sie im Zweifelsfalle einen Anwalt konsultieren.
Besonders sensibel ist allerdings der Unterlassungsanspruch sowie die Vertragsstrafe zu handhaben. Hier sollten Änderungen wirklich nur durch einen erfahrenen Juristen vorgenommen werden. Wenn Ihnen die Unterlassungsforderung unakzeptabel oder zu weitgefasst erscheint, sollten Sie in jedem Fall einen Anwalt konsultieren!
- Jetzt erst kommen wir zu den Kosten, dem Streitwert. Sie haben jetzt also eine Unterlassungserklärung, die hoffentlich den rechtlichen Ansprüchen genügt, und aus der alle Klauseln, die nichts mit dem Unterlassungsanspruch zu tun haben, gestrichen wurden. Mit Abgabe der Unterlassungserklärung ist die Angelegenheit der Rechteverletzung vom Tisch!
Der abmahnende Anwalt wird jetzt natürlich auf Kostenerstattung bestehen. Wenn Ihnen die Kosten aber völlig unangemessen erscheinen, verweigern Sie einfach die Zahlung. In 9 von 10 Fällen wird die Sache damit erledigt sein. Falls der abmahnende Anwalt aber tatsächlich versucht, die Aufwandserstattung gerichtlich einzuklagen, können Sie dem gelassen entgegen sehen, denn der Streitwert beträgt nunmehr nur noch die Höhe der einzuklagenden Summe (Kostenerstattung), welche meist deutlich unter dem angesetzten Streitwert liegt. Darüber hinaus wird nunmehr ein Gericht überprüfen, ob der ursprünglich angegebene Streitwert angemessen war bzw. ob die Abmahnung überhaupt rechtens war.
Im günstigsten Falle müssen Sie nicht nur keinen Pfennig zahlen, sondern können auch noch die Unterlassungserklärung zurückverlangen (Wegfall der Geschäftsgrundlage).
RdI: Gut Herr Strömer, auf die Kostenfrage, auch auf die Kosten eigener anwaltlicher Beratung, komme ich später noch einmal zurück. Vorerst ein in Einzelfällen weitaus gravierenderes Problem: Der Schadenersatz, bei Urheberrechtsverletzungen auch Lizenzgebühren.
Strömer: Schadenersatzforderungen stehen sehr häufig auf wackeligen Füßen bzw. Schäden sind oftmals schwer nachweisbar. Eigene Schäden nachzuweisen dürfte in vielen Fällen fast unmöglich sein. Die Frage an den Abgemahnten (Auskunftspflicht), was er denn mit dem widerrechtlich verwendeten Material verdient hat, wird dieser mit "Zwei Euro Fuffzig" beantworten, auch hier kommt der Geschädigte also nicht wirklich weiter. Was ihn aber natürlich unter Umständen nicht davon abhalten wird, zunächst mal irgendwelche Fantasiesummen zu fordern.
Eine Ausnahme auf dem Gebiet des Schadenersatzes stellt die Urheberrechtsverletzung dar. Hier kann die sogenannte Lizenz-Analogie zum Tragen kommen. Der Geschädigte muß dannnachweisen, was er - in vergleichbaren Fällen - tatsächlich bekommt oder bekommen würde.
Auch hier sollte es der Abgemahnte, sofern er bereits eine Unterlassungserklärung abgegeben hat, auf ein gerichtliches Einklagen des Schadenersatzes ankommen lassen. Die Streitwerte sind, wie schon erwähnt, bei dieser Art Prozess eher gering, und die letztendlich zu zahlenden Summen werden kaum ÜBER den geforderten, mit großer Wahrscheinlichkeit aber deutlich darunter liegen.
Ein Problem dabei ist zugegebener Maßen, dass viele Richter leider keinerlei Ahnung vom Internet haben. Hier ist sehr wichtig, dass ein guter Anwalt dazu beiträgt, dem Richter die tatsächlichen Verdienstmöglichkeiten und die tatsächliche "Aufruffrequenz" der betreffenden Internetseiten zu erläutern.
RdI: Kommen wir jetzt noch mal zu den Anwaltskosten zurück, und zwar nicht nur die gegnerischen, auch die des eigenen Anwalts.
Strömer: Wie von mir schon erläutert, lohnt es sich fast immer, bei Abmahnungen zum Anwalt zu gehen. Die Kosten für eine anwaltliche Erstberatung sind bei Privatleuten
zudem "gedeckelt", das heißt, es gibt einen Maximalbetrag von etwa
250,00 €, der nicht überschritten werden darf, egal wie hoch der
Streitwert ist. Allerdings sollten Sie bei der Wahl des Anwalts sehr genau recherchieren, ob der Anwalt Erfahrung in Wettbewerbsrecht, Urheberrecht und Internetrecht hat. Das ist leider durchaus nicht selbstverständlich. Im Rahmen einer guten Erstberatung sollten bereits alle wichtigen Fragen geklärt und auch eine Unterlassungserklärung in Grundzügen aufgesetzt bzw. überarbeitet werden können. Sollten weitere Aktivitäten eines Anwaltes notwendig erscheinen, so gilt Honorarvereinbarung. Die Gebühr muß sich also nicht notwendigerweise aus dem Streitwert ergeben.
Jetzt zu den Kosten des gegnerischen (abmahnenden) Anwaltes. Hier herrscht ein weitverbreitetes Missverständnis, selbst unter Anwaltskollegen und Richtern: Der Anwalt hat keinen Anspruch auf Kostenerstattung! Vielmehr wird er, sofern die Abmahnung seriös ist und nichts "gemauschelt" wurde, und ich unterstelle mal, dass die meisten meiner Kollegen seriös sind bzw. nur aus Unkenntnis falsch handeln, zunächst ganz normal eine Rechnung an seinen Mandanten schicken. Im Auftrage seines Mandanten kann er dann für diesen Kostenerstattung geltend machen. Diese Forderung beruht dann auf der "Aufwandserstattung für Handlung ohne Auftrag". Es wird unterstellt, dass die Abmahnung im Interesse des Abgemahnten erfolgte, um diesen vor weiteren Kosten und Gerichtsprozessen zu bewahren.
Vorraussetzung dafür ist aber, und ich wiederhole es noch einmal, weil es selbst vielen Juristen nicht bewußt zu sein scheint: Voraussetzung ist, dass überhaupt Kosten entstanden sind, dass also dem Mandanten, dem Auftraggeber der Abmahnung eine entsprechende Rechnung überstellt wurde!
Bei vielen Massenabmahnungen, wo Kanzleien im Auftrage ihrer Mandanten mitunter Tausende von Abmahnungen versenden, ist völlig unglaubwürdig, dass diese Ihren Auftraggebern am Streitwert orientierte Gebühren in Rechnung stellen. Da kämen mitunter Millionenbeträge zusammen. Sehr viel wahrscheinlicher ist, dass es in diesen Fällen feste Honorarvereinbarungen von zB. 200 Euro pro Abmahnung gibt. Und nur diese tatsächlich entstandenen Kosten muß der Abgemahnte dann auch ersetzen. Etwaige Vereinbarungen mit dem Mandanten/Auftraggeber, diesem zB. keine Rechnung auszustellen etc. wären Beihilfe zum Betrug und könnten strafrechtlich verfolgt werden, auch wenn dies - zugegebener Maßen - nicht leicht zu beweisen ist. Aber es gibt andere Mittel und Wege für die Richter, auf solche offenkundigen Sachverhalte zu reagieren.
Vielen Dank Herr Strömer für diese erschöpfenden Auskünfte!
[Das Interview stellt die sinngemäße Zusammenfassung eines längeren Gesprächs dar.]
Hier ein paar Links:
www.Stroemer.de [Kanzlei Strömer]
Heise-Online [Ein besonders krasser Fall von Urheberrechtsabzocke.]
Abmahnung.de [Umfangreiche Informationen zum Thema Abmahnung]
Netlaw.de [Aktuelle Meldungen und Urteile zum Internetrecht]
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