Interview zu den AnwaltskostenDie Kosten anwaltlicher Beratung und einstweiliger Verfügungen. Unsere Interviewpartner sind die Rechtsanwälte Dennis Sevriens und Sebastian Wolff-Marting von der Rechtsanwaltskanzlei SEWOMA®. Ihre Spezialgebiete sind Medien-, Urheber- und Markenrecht. Unter dem Namen BERLIN BLAWG (blog.sewoma.de) betreiben sie einen vielbesuchten juristisch ausgerichteten Weblog. Die Fragen wurden zunächst schriftlich beantwortet, und dann nachbesprochen und überarbeitet. Der Übersicht halber haben wir dem (sehr umfangreichen) Interview eine Gliederung vorangestellt, die zugleich als Menu fungiert: 1. Honorarvereinbarungen zwischen Anwalt und Mandant.
2. Erstattung der Kosten bei ungerechtfertigter Abmahnung.
3. Verjährung der Erstattung von Anwaltskosten
1. Honorarvereinbarung: Zwischen Anwalt und Mandant herrscht ja - soweit ich weiß - Honorarvereinbarung, man müßte also im Prinzip Honorare aushandeln können, die über oder unter den aus dem Streitwert errechneten Gebühren liegen. Sewoma: Grundsätzlich gilt, dass das Honorar des Rechtsanwalts in dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) abschließend geregelt ist. Zunächst kann in Zivilsachen zwischen außergerichtlichen und gerichtlichen Gebühren unterschieden werden. Als weiteres Unterscheidungskriterium sind die gesetzlichen Gebühren von den gesonderten Vereinbarungen über das Honorar zu unterscheiden. Die Höhe der gesetzlichen Gebühren ist in § 13 Abs. 1 RVG abhängig von dem Gegenstandswert des Rechtsstreits tabellarisch geregelt.
RdI: Wäre beispielsweise prozentuale Beteiligung an tatsächlich gesparten Beträgen (gegenüber den Originalforderungen) aushandelbar, gegebenenfalls zusätzlich zu einer Grundgebühr? Sewoma: Das klingt nach einer Vereinbarung über ein Erfolgshonorar. Erfolgshonorare zwischen Rechtsanwalt und Mandant sind grundsätzlich unstatthaft und sollten daher tunlichst vermieden werden.
RdI: Das ist interessant! Demnach wäre es möglich und zulässig, mit einem abmahnenden Mandanten von vorneherein zu vereinbahren, dass er nötigenfalls nur einen Teil der Kosten zu tragen hat, die dem Abgemahnten in Rechnung gestellt werden? Sewoma:
Ja, das ist richtig. Allerdings besteht die Möglichkeit, in
außergerichtlichen Angelegenheiten weniger als die gesetzlichen Gebühren zu
verlangen, unabhängig von der o.a. Vorschrift. § 4 Abs. 2 S. 2 RVG bezieht
sich ausschließlich auf die Mahn- und Zwangsvollstreckungsverfahren
2. Erstattung der Kosten des eigenen Anwalts bei ungerechtfertigter Abmahnung: Sewoma: Eine Abmahnung ist unberechtigt, wenn der Abmahner im Zeitpunkt der Abmahnung keinen durchsetzbaren Unterlassungsanspruch hat. Eine unberechtigte Abmahnung unter Mitbewerbern kann ihrerseits ein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Abgemahnten sein, was insbesondere bei der unberechtigten Behauptung einer Schutzrechtsverletzung regelmäßig der Fall ist. Auch eine unberechtigte Abmahnung gegenüber Verbrauchern stellt einen Eingriff dar. Prinzipiell hat der zu Unrecht Abgemahnte zwei Möglichkeiten, sich zu wehren. Zunächst kann er in manchen Fällen eine Gegenabmahnung aussprechen und analog zur Abmahnung die negative Feststellungsklage androhen. Wenn der sich unberechtigt Abmahnende seinerseits nicht fristgerecht unterwirft, kann auf seine Kosten geklagt werden. In einem zweiten Schritt kann der unberechtigt Abgemahnte eventuell Schadenersatz verlangen. Thema Schadenersatz: Ist es tatsächlich wahr, dass ein Anwalt, also ein "Rechtsprofi", risikolos ungerechtfertigte oder fehlerhafte Abmahnungen versenden kann, und nur bei (grober?) Fahrlässigkeit für den angerichteten Schaden haftet, während der Abgemahnte, obwohl juristischer Laie, völlig unabhängig von Schuld, Fahrlässigkeit oder Unwissenheit, grundsätzlich jegliche tatsächlich oder angeblich entstandenen Kosten zu übernehmen hat? Sewoma:
Hierbei sollte zunächst bedacht werden, dass nicht der Rechtsanwalt abmahnt, sondern dass der Rechtsanwalt im Auftrag eines Mandanten an einen Gegner herantritt und dabei die Interessen des Mandanten vertritt. Abzustellen ist bei der Erfassung des Sachverhalts also zunächst auf das Wissen des Mandanten. Rechtliche Schlüsse zu ziehen und den vom Mandanten entgegengenommenen Sachverhalt unter die Vorschriften zu subsumieren, ist Aufgabe des Rechtsanwalts.
3. Verjährung der Erstattung von Anwaltskosten? Sewoma: In wettbewerbsrechtlichen Streitigkeiten, wenn also beide Parteien Unternehmer und Mitbewerber sind, verjähren die relevantesten Ansprüche – Beseitigungs-, Unterlassungs-, Schadenersatzansprüche – nach sechs Monaten. Die Sechsmonatsfrist gilt allerdings nur für Ansprüche aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). In patentrechtlichen, urheber- oder geschmacksmusterrechtlichen Angelegenheiten sowie in markenrechtlichen Streitigkeiten regeln wiederum Spezialvorschriften die Frage nach der Verjährung eines Anspruchs. Für Ansprüche aus einer Abmahnung gegenüber einem Verbraucher gilt demnach regelmäßig die allgemeine Verjährungszeit von drei Jahren, § 195 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Die Frist beginnt, wenn der Anspruch entstanden und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Tatsachen Kenntnis erlangt hat. RdI: Verstehe ich das richtig, dass Ansprüche gegen eine Privatperson, wobei Abmahnungen geben Privatpersonen von uns ohnehin schon als fragwürdig betrachtet werden, erst nach 3 Jahren verjährt sind, während dies bei Unternehmern schon nach 6 Monaten der Fall ist? Sewoma:
Sicher werden zu viele Abmahnungen gegen Privatpersonen ausgesprochen.
Einige Privatleute werden womöglich formaljuristisch zu Recht, aber mit
moralisch sehr bedenklichen Motiven angegangen. Allerdings halte ich
Abmahnungen, auch gegenüber Privatpersonen, nicht grundsätzlich für fragwürdig.
RdI: Gibt es Maßnahmen, mit denen Abmahnanwälte diese Verjährung verlängern/hinauszögern können, bzw. fängt die Frist von 6 Monaten bei wiederholter Forderung erneut an zu laufen? Sewoma: Zunächst gilt, dass die Verjährung bereits durch ernsthafte Verhandlungen mit der Gegenseite gehemmt werden kann, was zur Folge hat, dass die "gehemmte Zeit" nicht in die Verjährungsfrist einberechnet wird. (Ein bloßes Wiederholen der Forderung reicht dafür aber nicht!) Die Einleitung gerichtlicher Maßnahmen führen ebenfalls immer zu einer Hemmung (§ 204 BGB). Steht am Ende des gerichtlichen Verfahrens ein Titel (beurkundeter Beschluss - Anm. RdI), so ist dieser für eine Dauer von 30 Jahren vollstreckbar. In Kürze folgt Teil 2 dieses Interviews, in dem es um modifizierte Unterlassungserklärungen und einstweilige Verfügungen geht. |