Das aktuelle Interview, Teil 2Fristsetzung, einstweilige Verfügung und Unterlassungserklärung Unsere Interviewpartner sind die Rechtsanwälte Dennis Sevriens und Sebastian Wolff-Marting von der Rechtsanwaltskanzlei SEWOMA®. Ihre Spezialgebiete sind Medien-, Urheber- und Markenrecht. Unter dem Namen BERLIN BLAWG (blog.sewoma.de) betreiben sie einen vielbesuchten juristisch ausgerichteten Weblog. Die Fragen wurden zunächst schriftlich beantwortet, und dann nachbesprochen und überarbeitet. Der Übersicht halber haben wir dem Interview eine Gliederung vorangestellt, die zugleich als Menu fungiert: 1. Fristsetzung in Abmahnungen
2. Die modifizierte Unterlassungserklärung
1. Fristsetzung: Viele Abmahnungen enthalten extrem kurze Fristen für die Abgabe der Unterlassungserklärung. Sewoma:
Gesetzliche Vorgaben an die Bemessung einer Frist gibt es nicht. Prinzipiell muss gar nicht abgemahnt werden - es kann sogleich der Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt werden. Jedoch läuft der Antragsteller Gefahr, auf seinen Kosten sitzen zu bleiben, wenn sich der Antragsgegner sofort unterwirft.
RdI: Was kann man also tun, wenn die Frist zu kurz erscheint? Wie verhindert man z.B. eine einstweilige Verfügung? Ich habe von Fällen gehört, wo die Frist ganz bewusst aufs Wochenende gelegt war (Freitagabend bis Montagmorgen). Sewoma: Der Höflichkeit halber könnte man der Gegenseite ein Telefax zukommen lassen und mitteilen, dass man innerhalb einer Woche (bis zum ….) zu den Vorwürfen in der Abmahnung antworten werde. Wer vorschnell eine einstweilige Verfügung beantragt, läuft Gefahr, dass sich Gegenseite sofort unterwerfen und unter Verwahrung gegen die Kostenlast anerkennen wird. Im Fall einer berechtigten Abmahnung wäre dies ein kostengünstiger Ausgang für den Abgemahnten. RdI: Dieser Punkt muß noch mal exakter geklärt werden. Die abmahnende Partei hat vorschnell, oder ohne überhaupt vorher abzumahnen, eine einstweilige Verfügung erlassen. Der Abgemahnte erkennt seine Schuld und unterwirft sich sofort. Was aber jetzt? Bei der einstweiligen Verfügung gibt es ja gar keine Anhörung. Sewoma: Wem eine einstweilige Verfügung per Gerichtsvollzieher zugestellt wird, zuvor jedoch nicht abgemahnt wurde, hat die Möglichkeit, sofern das Begehren des Antragstellers berechtigt ist, einen so genannten Kostenwiderspruch einzulegen. Dem Gericht wird unverzüglich nach Zustellung mitgeteilt, dass man den Antrag sofort anerkenne. Dabei ist deutlich zu machen, dass unter Verwahrung gegen die Kostenlast anerkennt. Sofern die Antragsteller nicht nachweisen können, dass vor Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung der Verstoß abgemahnt wurde, wird das Gericht dem Antragsteller die gesamten Kosten des Verfahrens auferlegen müssen. Dazu gehören selbstverständlich auch die Anwaltskosten des Antragsgegners. 2. Modifizierte Unterlassungserklärung: Bestandteil von Abmahnungen sind fast immer beigefügte Unterlassungserklärungen. In jüngster Zeit enthalten diese zunehmend völlig inakzeptable Forderungen, die mit dem monierten Rechtsverstoß gar nichts mehr zu tun haben (Beispiel) Hier empfiehlt sich, eine modifizierte UE abzugeben. Sewoma: Sie muß die Wiederholungsgefahr ausräumen. Dazu ist nach ständiger Rechtsprechung im wesentlichen zweierlei erforderlich. Das zu unterlassende Verhalten muß hinreichend präzise beschrieben oder anderweitig dargestellt werden und es muß das unbedingte Versprechen enthalten sein, bei einem erneuten Verstoß an den Erklärungsempfänger einen Geldbetrag zu entrichten. Dieser Geldbetrag muß so bemessen sein, daß er effektiv von einer Wiederholung abschreckt. Üblich sind fixe Beträge von einigen tausend Euro oder ein Versprechen nach dem sog. Hamburger Brauch, d.h. eine flexible Regelung. RdI: Muß sie in jedem Falle akzeptiert werden, wenn sie diese Mindestform erfüllt (auch wenn sie erheblich von der zugesandten abweicht) bzw. was kann man tun, wenn sie nicht akzeptiert wird und wie kann man dann einer einstweiligen Verfügung vorbeugen? Sewoma: Nein, sie braucht grundsätzlich nicht akzeptiert zu werden, denn formaljuristisch handelt es sich um einen Unterlassungsvertrag und dazu kann prinzipiell niemand gezwungen werden. Wird allerdings trotz Abgabe einer hinreichenden Unterlassungserklärung eine einstweilige Verfügung beantragt, kann der Gegner ein sog. sofortiges gerichtliches Anerkenntnis aussprechen, mit der Folge, daß die Kosten bei demjenigen hängen bleiben, der die Verfügung beantragt hat. RdI: Es gibt Modelle/Vorlagen für Unterlassungserklärungen (Beispiel), die das erwähnte "unbedingte" Versprechen einschränken, zB. durch die beiden folgenden Formulierungen:
Sewoma:
In der Tat sind solche Formulierungen schon von den Gerichten akzeptiert
worden. Allerdings sollte man mit solchen Klauseln im "Selbstbauverfahren"
vorsichtig sein. Sie bieten sich vor allem dann an, wenn es
zahlreiche gleichgelagerte Fälle gibt, von denen einige bereits rechtshängig
(es wurde Klage erhoben - RdI) sind, bzw. es kommt auch darauf an, ob der Verstoß grenzwertig oder eindeutig ist:
Eine letzte Frage noch: Wenn eine einstweilige Verfügung erlassen wurde, und man der Ansicht ist, dass sie zu Unrecht erlassen wurde, wie geht man da vor, und wer trägt dann letztlich die Kosten der Verfügung (die ja zunächst dem "Verfügungsopfer" in Rechnung gestellt wird), wenn sie tatsächlich ungerechtfertigt war? Sewoma: In den meisten Fällen bleibt den Betroffenen dann nichts anderes übrig, als der Gang zum Rechtsanwalt. Im Marken- oder Wettbewerbsrecht gibt es dazu schon deshalb keine Alternative, weil die Streitigkeiten aus diesen Rechtsgebieten grundsätzlich dem Landgericht zugewiesen sind und dort herrscht Anwaltszwang. Grundsätzlich hat, wer von einer einstweiligen Verfügung betroffen ist, die Möglichkeit dagegen Widerspruch zu erheben und seine Sicht der Dinge vorzutragen. Dann entscheidet das Gericht erneut. Die Kosten trägt diejenige Partei, die verliert. Ist eine Verfügung tatsächlich zu Unrecht ergangen, steht dem Betroffenen außerdem ein Anspruch auf Schadenersatz gegen denjenigen zu, der sie beantragt hat. Vielen Dank noch mal an Kanzlei Sewoma für diese erschöpfenden Auskünfte! In Kürze folgt an dieser Stelle ein Interview mit dem bekannten Internet-Anwalt (und Gegner kostenpflichtiger Abmahnungen) Dr. Bahr |